Headline

Title

Subhead

Leadin

Text

Highlight 
Kontakt
Person Name
Abteilung
Montag–Freitag 8.00–16.00 Uhr
Kann ich Ansprüche an früheren Ausstrahlungen noch nachmelden?

Die Meldefrist für meldebezogene Werke läuft jeweils am 30. Juni des Folgejahres der Ausstrahlung ab. Eine Nachmeldung ist daher nicht möglich.

Nutzungsbezogene Werke können Sie nach dieser Frist nur noch schriftlich mit dem „Meldeformular Film“ melden. Online können die Ansprüche für Filme nur innerhalb der Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres der Ausstrahlung gemeldet werden.

Zum Hintergrund: Erlöse für Filmwerke der „nutzungsbezogenen Abrechnung“, die unbekannten Filmurheber*innen zustehen, werden von der VG Bild-Kunst vier Jahre lang aufbewahrt, beginnend mit dem Ablauf des Ausstrahlungsjahrs. Dieses Verfahren gilt vor allem für größere Werke wie Spielfilme und lange Dokumentationen (ab einer Nettolänge von 50 Minuten). Konnte die VG Bild-Kunst nach Fristablauf Filmurheber*innen nicht identifizieren, werden die zurückgestellten Erlöse an Berechtigte desselben Gewerks als Zuschlag verteilt.

Fragen zum Thema

Please wait