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Performances, partizipatorische Projekte und Videokunst werden als Werkpräsentationen gewertet, wenn Dritte die Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellen und die Präsentation öffentlich beworben wird.
Künstlerische Interventionen und Spaziergänge, Street Art und spontane Darbietungen können als Werkpräsentationen gemeldet werden, wenn sie vor einer außergewöhnlich großen Öffentlichkeit stattfinden. Das Kriterium der Veranstaltung durch Dritte tritt hier zurück, muss aber durch eine besonders große Öffentlichkeit kompensiert werden. Wenn Sie mit drei Personen einen künstlerischen Spaziergang machen, wird darüber wohl nicht berichtet, so dass auch kein Anlass für Privatkopien gegeben ist. Im Zweifel entscheidet die Bewertungskommission der Berufsgruppen I und II über Ihren Fall.