Kooperationen Inland

Bei der Wahrnehmung der von ihr repräsentierten Rechte und Ansprüche kooperiert die VG Bild-Kunst im Inland mit anderen Verwertungsgesellschaften sowie mit sogenannten abhängigen Verwertungseinrichtungen. Letztere ziehen bestimmte Vergütungen zentral ein, wie beispielsweise für die Privatkopie oder die Bibliothekstantieme.


VG WORT

Gemeinsam mit der VG WORT macht die VG Bild-Kunst eine Vielzahl von Vergütungsansprüchen geltend, insbesondere bei Nutzungen, wo das stehende Bild und stehender Text aus Nutzersicht nicht zu trennen sind (insbesondere Reprografievergütungen, Betreibervergütung für Kopiergeräte, Kopienversand und Lesezirkel). Bis auf die Lizenzierung von Lesezirkeln übernimmt dabei die VG WORT auch das Inkasso für die VG Bild-Kunst. Für diese Zusammenarbeit existieren zwei Repräsentationsvereinbarungen nach § 44 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).


GEMA

Die VG Bild-Kunst kooperiert in zwei Bereichen unmittelbar mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte): 

  • Zum einen betrifft dies die Lizenzierung von Rechten und Ansprüchen im Zusammenhang mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen (Kabel-)Weitersendung von Fernsehprogrammen nach § 20b Urheberrechtsgesetz (UrhG). Hier übernimmt die GEMA das Inkasso auch für die VG Bild-Kunst und die weiteren Verwertungsgesellschaften AGICOA, GÜFA, GVL, VG WORT, TWF, VFF und VGF (sogenannte „Münchner Gruppe“). In diesem Rahmen werden zum Teil auch die Vergütungsansprüche nach § 20b Abs. 2 UrhG mitabgegolten, die die VG Bild-Kunst gemeinsam mit der VG WORT und der GVL in der ARGE Kabel bündelt. 

  • Zum anderen übernimmt die GEMA im Rahmen der Zentralstelle für Videovermietung (ZVV) die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 27 Abs. 1 UrhG beim kommerziellen Vermieten oder Verleihen von Bildtonträgern, also in der Regel DVDs. 

Beide Kooperationen basieren auf Repräsentationsvereinbarungen nach § 44 VGG.


GÜFA

Mit der GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten, vornehmlich im Zusammenhang mit der Herstellung von erotischen und pornografischen Filmen) besteht eine Repräsentationsvereinbarung nach § 44 VGG zur Aufteilung des Bildanteils der Privatkopievergütung bezüglich sogenannter „Film-Stills“.


GWFF

Mit der GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten von Film- und Fernsehproduzent*innen, Filmurheber*innen und  Schauspieler*innen) besteht eine Repräsentationsvereinbarung nach § 44 VGG zur Aufteilung des Bildanteils der Privatkopievergütung bezüglich sogenannter „Film-Stills“.


TWF

Mit der TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm für Rechte und Ansprüche von Werbefilm-Produzent*innen und Werbefilmurheber*innen) besteht eine Repräsentationsvereinbarung nach § 44 VGG zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen von Urheberinnen und Urhebern von Werbefilmen bei der (Kabel-) Weitersendung gem. § 20b UrhG und der Privatkopie gem. § 54 UrhG durch die TWF.


ZBT

Die Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) ist eine abhängige Verwertungseinrichtung nach § 3 VGG. Gesellschafter sind neben der VG Bild-Kunst die VG WORT, GEMA, GVL, GWFF, VFF, VGF  und VG Musikedition. Für ihre Gesellschafter nimmt die ZBT die folgenden Vergütungsansprüche wahr: 

  • für das nicht kommerzielle Verleihen durch Bibliotheken (§ 27 Abs. 2 UrhG),
  • für privilegierte Nutzungen auf digitalen Lernplattformen von öffentlichen und privaten Schulen (§§ 60a, 60h UrhG),
  • für Text und Data Mining zu nicht kommerziellen Zwecken an Hochschulen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (§§ 60d, 60h UrhG).


ZFS

Die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) ist eine abhängige Verwertungseinrichtung nach § 3 VGG. Gesellschafter sind neben der VG Bild-Kunst die VG WORT und die VG Musikedition. Im Zusammenhang mit Vervielfältigungen an Schulen nimmt die ZFS für ihre Gesellschafter wahr:

  • die sich aus §§ 60a, 60h Abs. 1 Satz 2, 54c Abs. 1 UrhG ergebenden Vergütungsansprüche und
  • die Ansprüche für die Einräumung von Nutzungsrechten für die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik.


ZPÜ

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist eine abhängige Verwertungseinrichtung nach § 3 VGG. Gesellschafter der ZPÜ sind neben der VG Bild-Kunst die VG WORT, GEMA, GÜFA, GVL, GWFF, TWF, VFF und VGF. Für ihre Gesellschafter nimmt die ZPÜ die folgenden Ansprüche wahr: 

  • die Ansprüche auf Vergütung, Auskunft und Meldung für Vervielfältigungen (§§ 53 Abs. 1 u. 2, 54, 60a bis 60f UrhG – also vor allem für Privatkopien und Kopien im wissenschaftlichen Bereich) von Audiowerken und von audiovisuellen Werken. 
  • Auf Basis von Abtretungsvereinbarungen übernimmt die ZPÜ auch das Inkasso für Nutzungen des stehenden Bilds.

Die Ansprüche richten sich nicht gegen die Nutzerinnen und Nutzer selbst, sondern gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme der gesetzlich erlaubten Vervielfältigungen benutzt wird.


ZWF

Die Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) ist eine abhängige Verwertungseinrichtung nach § 3 VGG. Gesellschafter der ZWF sind neben der VG Bild-Kunst die AGICOA, GÜFA, GWFF, VFF und VGF. Die ZWF nimmt für ihre Gesellschafter die folgenden Ansprüche wahr:

  • für die (Kabel-) Weitersendung von Fernsehprogrammen (§§ 20, 20b UrhG) und 
  • für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (§ 22 UrhG)

vorrangig in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, in Krankenhäusern und Rehabilitationszentren sowie in Senioreneinrichtungen. 

Das Inkasso für die ZWF übernimmt die GEMA auf Basis einer Repräsentationsvereinbarung nach § 44 VGG.


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