Vorteile Verlag

Verlage gehören in Europa zu den Gründungsmitgliedern der Verwertungsgesellschaften. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2015 entschieden, dass Zahlungen für gesetzliche Vergütungsansprüche ausschließlich den (originären) Rechteinhabenden, also den Urheberinnen und Urhebern, zustehen. 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dann die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften an Verlage für rechtswidrig erklärt. Erst in der DSM-Richtlinie aus dem Jahr 2019 konnte der europäische Gesetzgeber die Grundlage für eine neue Verleger-Beteiligung schaffen: Verlage, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Urheberinnen und Urhebern deren Werke vervielfältigen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen (also im Internet zur Verfügung stellen), erhalten in Deutschland seit 2021 wieder einen Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber*innen.

Die VG Bild-Kunst sieht Ausschüttungen an Verlage in den Verteilsparten Buch und Periodika vor. Profitieren können deshalb Buch- und Presseverlage von Publikationen, die bildintensiv ausfallen.

Verlage schließen mit der VG Bild-Kunst einen eigenen Wahrnehmungsvertrag ab, in dem zentral der Beteiligungsanspruch an den Vergütungsansprüchen der Urheber*innen abgetreten wird. Die VG Bild-Kunst mischt sich nicht in das originäre Verlagsgeschäft ein.
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Der Vertrag mit der VG Bild-Kunst tritt neben den Vertrag mit der VG Wort. Buch- und Presseverlage können von den Ausschüttungen beider Verwertungsgesellschaften profizieren – bei der VG Wort geht es hauptsächlich um Text, bei der VG Bild-Kunst stets um das Bild.
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