Wahrnehmungsvertrag
Vorder- und Rückseite
Die Vorder- und die Rückseite des insgesamt neunseitigen Vertrags dienen der Erfassung Ihrer persönlichen Daten. Hier tragen Sie auch Künstlernamen und/oder Pseudonym ein.
§ 1 Rechteeinräumung
1. Rechteeinräumung BG I und II
Unter Ziffer 1 sind all diejenigen Rechte aufgeführt, die das deutsche Urheberrecht gewährt, die aber individuell nicht wahrgenommen werden können. Dies sind die sogenannten gesetzlichen Vergütungsansprüche oder kollektiven Rechte. Das bedeutet, dass die in Ziffer 1 einzeln aufgeführten Rechte Nutzungen betreffen, die im Interesse der Allgemeinheit erlaubt sind, für die die Urheber*innen aber eine Vergütung erhalten. Diese Vergütungen können nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden.
2. Zusätzliche Rechtewahrnehmung
Für die Werke der bildenden Kunst (Berufsgruppe I) bietet die VG Bild-Kunst in § 1 Ziffer 2 darüber hinaus auch die Wahrnehmung der sogenannten Reproduktionsrechte (oder Repro-Rechte) an, also die Lizenzierung Ihrer Werke an Verlage, Museen, Fernsehsender und andere Nutzer*innen. Die VG Bild-Kunst hat mit diesen Nutzer*innen bzw. Nutzerverbänden Rahmenvereinbarungen getroffen, in denen festgehalten wurde, welche Nutzungen zu vergüten sind und wie sich die Tarife berechnen. Nur die Nutzungen im kulturellen Bereich sowie Innenteil-Abbildungen in reich bebilderten Publikationen mit Werken mehrerer Künstler*innen können ohne Rückfrage lizenziert werden. Bei Werbung oder persönlichkeitsrechtlich relevanten Nutzungen findet keine Lizenzierung ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung statt.
3. Rechtewahrnehmung im Ausland
In § 1 Ziffer 3 ist die Vertretung Ihrer Rechte im Ausland geregelt. Die VG Bild-Kunst arbeitet mit Partnergesellschaften in über 45 Ländern zusammen, die ähnlich oder gleich strukturiert sind wie die VG Bild-Kunst.
Bitte beachten Sie: Sie können einzelne Rechte und einzelne Länder aus der Wahrnehmung ausschließen, wenn Sie diese Rechte selbst wahrnehmen möchten. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn Sie einen Tätigkeitsschwerpunkt im Ausland haben und in diesem Land ihre Rechte direkt mit der dortigen Verwertungsgesellschaft regeln möchten. Die Streichung von den in § 1 Ziffer 1 aufgeführten Rechten macht wenig Sinn, denn diese Rechte können Sie gar nicht individuell wahrnehmen.
Für einzelne Fälle nicht kommerzieller Nutzungen können Sie die Nutzer*innen freistellen. Details dazu finden Sie in der Richtlinie Nicht Kommerzielle Nutzungen.
§ 5 Ausschüttung
Wie Ausschüttungen (§ 5) erfolgen, regelt der Verteilungsplan, der in seiner jeweils aktuellen Fassung Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages ist. Die Arbeit der VG Bild-Kunst finanziert sich ausschließlich aus den Verwaltungskosten, die erst anfallen, wenn tatsächlich Vergütungen ausgeschüttet werden. Neben den Verwaltungskosten werden auch insgesamt max. 10 Prozent der Ausschüttungssumme für soziale und kulturelle Zwecke abgezogen; in der Regel liegt der Abzug deutlich darunter.
Die VG Bild-Kunst ist auf Ihre Mithilfe angewiesen: Für bestimmte Ausschüttungen müssen Sie die Nutzungen Ihrer Werke (wahrheitsgemäß und innerhalb der Meldefristen) melden. Wenn sich Ihre persönlichen Daten (Name, Anschrift, Steuernummer etc.) ändern, müssen Sie uns das mitteilen, damit wir Sie korrekt erfasst haben.
§ 8 Änderungen und Ergänzungen durch die Mitgliederversammlung
Ihre Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied finden Sie in der Vereinssatzung. Im Verein werden alle wichtigen Entscheidungen von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung getroffen. Das betrifft insbesondere die Fassung des Wahrnehmungsvertrages.
§ 8 regelt, dass Änderungen des Umfangs der Rechtewahrnehmung, die die Mitgliederversammlung beschlossen hat, Ihnen gegenüber nur wirksam werden, wenn Sie aktiv zugestimmt haben. Bei allen anderen Änderungen des Wahrnehmungsvertrages gilt Ihre Zustimmung als erteilt, wenn Sie nicht innerhalb der Frist widersprechen, nachdem Sie informiert wurden.
§ 11 Rechtsnachfolge
Im Falle Ihres Todes endet der Vertrag nicht automatisch, sondern wird mit den Rechtsnachfolger*innen (Ihren Erb*innen) fortgeführt.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
Die Vereinbarungen zu Laufzeit und Kündigungsfrist (sechs Monate zum Jahresende) sind in § 13 geregelt.