Mitgliedschaft als Verlag
Verlage können sowohl in der Berufsgruppe I Mitglied werden als auch in der Berufsgruppe II. Je nachdem in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit und der Publikationen Ihres Verlags liegt, wird der Verlag einer Berufsgruppe zugeordnet: Berufsgruppe I (Kunstbuchverlage) oder Berufsgruppe II (sonstige Verlage und Presseverlage). Die Zuordnung zu einer Berufsgruppe hat keinen Einfluss auf Ihre Meldemöglichkeiten und Ihre Beteiligung an den Ausschüttungen der VG Bild-Kunst. Damit wird lediglich festgelegt, in welcher Berufsgruppe Sie in der Berufsgruppenversammlung und der Mitgliederversammlung Ihr Stimmrecht ausüben können.
Bitte fügen Sie dem Wahrnehmungsvertrag einen Auszug aus dem Handelsregister bei, aus dem sich auch ergibt, wer vertretungsberechtigt den Wahrnehmungsvertrag unterschreiben kann. Einzelkaufleute als Verleger*in, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, weisen ihre Identität mit einer Kopie ihres Personalausweises (oder des Passes mit einer Kopie der Meldebescheinigung) nach. Die Kopie wird nach Abschluss des Vertrages sofort vernichtet.
Bitte schicken Sie beide Vertragsexemplare ausgefüllt und unterschrieben per Post an die VG Bild-Kunst zurück: VG Bild-Kunst, Weberstraße 61, 53113 Bonn. Bitte geben Sie auf dem Wahrnehmungsvertrag Ihre E-Mail-Adresse an, damit wir Ihnen ein Passwort für die Online-Meldungen erstellen können. Nach unserer abschließenden Prüfung und Bearbeitung senden wir Ihnen ein gegengezeichnetes Vertragsexemplar mit Urhebernummer sowie dem Passwort zurück.