Rechtsnachfolge

Das Urheberrecht endet erst 70 Jahre nach dem Tod des oder der Urheber*in. Der Wahrnehmungsvertrag behält auch noch über den Tod hinaus seine Gültigkeit. Bis zum Ablauf des Schutzes können Rechtsnachfolger*innen einen bestehenden Wahrnehmungsvertrag fortführen oder einen neuen Wahrnehmungsvertrag abschließen.  Sie können den Vertrag jedoch auch kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform, d. h., es muss eine schriftliche Kündigung mit Unterschrift der Erb*innen/Rechtsnachfolger*innen erfolgen. In jedem Fall ist es erforderlich, dass Sie nachweisen, dass Sie Rechtsnachfolger*in des oder der Verstorbenen geworden sind. Dafür können Sie eine Kopie des Testaments oder Erbscheins vorlegen. Zudem benötigt die VG Bild-Kunst eine Kopie der Sterbeurkunde.

Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft handeln, so muss eine von allen Erb*innen unterzeichnete Bestätigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, wer die Rechte gegenüber der VG Bild-Kunst als Bevollmächtigte*r der Erbengemeinschaft vertreten soll. Darüber hinaus werden von allen Erb*innen Kopien des Personalausweises oder Reisepasses als Identitätsnachweis benötigt.

Der oder die Bevollmächtigte ist Ansprechpartner*in der VG Bild-Kunst in allen Belangen der Rechtewahrnehmung.

Fragen zur Rechtsnachfolge
Abteilung Dokumentation
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