Mehrere Tätigkeiten

Berufsgruppe I und II

Wenn Sie als Bildautor*in sowohl im Bereich der bildenden Kunst (BG I) als auch im Bereich der Fotografie, Illustration, Design (BG II) tätig sind, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt im Bereich der bildenden Kunst

Wählen Sie die Berufsgruppe I. Sie können trotzdem auch Ausschüttungen für Fotografien, Illustrationen und Design erhalten, und zwar ohne Abstriche.


Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt im Bereich Fotografie, Illustration und Design

  • Wählen Sie die Berufsgruppe II, wenn Sie auch für Ihre Werke der bildenden Kunst die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte selbst an Dritte vergeben wollen, wie Sie es aus Ihrer Schwerpunkt-Tätigkeit gewohnt sind. Sie können trotzdem Ausschüttungen für Werke der bildenden Kunst aus dem Bereich der Kollektivrechte erhalten (z. B. Privatkopie).
  • Wählen Sie dagegen die Doppelmitgliedschaft, wenn Sie wollen, dass die VG Bild-Kunst Ihre Nutzungsrechte für Ihre Werke der bildenden Kunst wahrnimmt. Ihre Nutzungsrechte für Werke der (angewandten) Fotografie, der Illustration und des Designs verbleiben bei Ihnen. Werden Rechte für Ihre Werke angefragt, wird sich die Geschäftsstelle mit Ihnen im Zweifel in Verbindung setzten, um zu klären, ob für das angefragte Werk die Rechte von uns vergeben werden sollen. Da die VG Bild-Kunst über kein Werkverzeichnis verfügt, geht das nicht anders. 

    Wenn Sie für Ihre Werke der (freien) bildenden Kunst mit dem gleichen Medium arbeiten wie in Ihrem „Brotberuf“, kann die VG Bild-Kunst die Reproduktionsrechte allerdings nur begrenzt wahrnehmen: Sie kann weder eine Medienkontrolle durchführen, noch die Vertretung der Werke der bildenden Kunst im Ausland veranlassen, weil es nicht möglich ist, trennscharf zwischen den Werken mit und denjenigen ohne Reprorechte zu unterscheiden.


Berufsgruppe I und III

Wenn Sie sowohl als bildende*r Künstler*in als auch als Filmurheber*in tätig sind, schließen Sie bitte sowohl einen Wahrnehmungsvertrag als bildende*r Künstler*in (BG I) als auch einen Wahrnehmungsvertrag als Filmautor*in (BG III) ab. Sie müssen allerdings entscheiden, in welcher Berufsgruppe Sie Ihr Stimmrecht in den Berufsgruppenversammlungen und in der Mitgliederversammlung ausüben wollen, denn jedes Mitglied hat nur eine Stimme.


Berufsgruppe II und III

Wenn Sie sowohl als Bildautor*in als auch als Filmurheber*in tätig sind, schließen Sie bitte sowohl einen Wahrnehmungsvertrag als Bildautor*in (BG II) als auch einen Wahrnehmungsvertrag als Filmautor*in (BG III) ab. Sie müssen allerdings entscheiden, in welcher Berufsgruppe Sie Ihr Stimmrecht in den Berufsgruppenversammlungen und in der Mitgliederversammlung ausüben wollen, denn jedes Mitglied hat nur eine Stimme.


Anforderung Wahrnehmungsvertrag

Wahrnehmungsverträge können Sie online anfordern. Die Vertragsunterlagen senden wir Ihnen umgehend per Post zu.

Bitte lesen Sie vorher auf den entsprechenden Seiten „Kunst“, „Bild“ und „Film“, welche Nachweise für eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufsgruppe benötigt werden.



Bitte schicken Sie beide Vertragsexemplare ausgefüllt und unterschrieben per Post an die VG Bild-Kunst zurück: VG Bild-Kunst, Weberstraße 61, 53113 Bonn. Bitte geben Sie auf dem Wahrnehmungsvertrag Ihre E-Mail-Adresse an, damit wir Ihnen ein Passwort für die Online-Meldungen erstellen können. Nach unserer abschließenden Prüfung und Bearbeitung senden wir Ihnen ein gegengezeichnetes Vertragsexemplar mit Urhebernummer sowie dem Passwort zurück.

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