Buchverlage

Als Buchverlag und Mitglied der Berufsgruppe I oder II können Sie an der Kollektivausschüttung „Buch-Verleger“ beteiligt werden. Verteilt werden Gelder, die das Gesetz als Ausgleich für Einschränkungen des Urheberrechts vorsieht und an denen Verlage zu beteiligen sind. Für eine Beteiligung müssen Verlage jährlich Meldungen abgeben. Informationen über die möglichen Meldungen bei der VG Bild-Kunst haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.


Als Buchverlag melden Sie jährlich die in dem Nutzungsjahr erschienenen meldefähigen Bücher. Die Meldung ist ausschließlich über das Online-Meldeportal möglich. Eventuell erforderliche Nachweise (s. u.) sind zusätzlich fristgerecht per Post oder E-Mail zu übermitteln.


Welche Bücher können gemeldet werden?

Grundsätzlich sind gedruckte Bücher mit ISBN meldefähig. E-Books mit ISBN können nur dann gemeldet werden, wenn das Buch ausschließlich im E-Book-Format erscheint, da die VG Bild-Kunst nicht nach Auflagenhöhe unterscheidet. Ob ein Buch nur als Printexemplar erscheint oder als Print plus E-Book, ist daher irrelevant.

Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten:

  • Printbücher ohne ISBN können gemeldet werden. Allerdings muss zusätzlich ein Belegexemplar und ein Nachweis über eine Druckauflage von 250 Exemplaren eingereicht werden. Bei Ausstellungs- und Museumskatalogen genügt statt des Belegexemplars eine Kopie von Deckblatt und Impressum.
  • Für E-Books muss eine verkaufte Auflage von 200 Exemplaren nachgewiesen werden.
  • Neuauflagen können nur gemeldet werden, wenn die neue Auflage eine neue ISBN erhalten hat. Neuauflagen sind im Gegensatz zu Nachdrucken dadurch gekennzeichnet, dass sich der Inhalt und/oder die Gestaltung des Buches gegenüber der Vorauflage wesentlich verändert.


Sprachversion

Die VG Bild-Kunst akzeptiert grundsätzlich deutschsprachige Bücher. Wenn ein Buch mehrsprachig ist, muss Deutsch eine der Sprachen sein. Dem Deutschen gleichgestellt sind die Sprachen der autochthonen Minderheiten, die in Deutschland leben, also zum Beispiel Sorbisch oder Friesisch.

Gibt es Ausnahmen?

  • Schulbücher können in allen Sprachen gemeldet werden, wenn sie für den Fremdsprachenunterricht an öffentlichen Schulen in Deutschland zugelassen sind.
  • Fremdsprachige Bild- und Kunstbände, Museumskataloge, Belletristik sowie Sach- und Fachbücher sind meldefähig, wenn sie zumindest auch für den deutschen Markt produziert worden sind.
  • Dies gilt auch für wissenschaftliche Bücher, wobei wissenschaftliche Bücher in Englisch gesondert gemeldet und erfasst werden.


Abbildungen

Es können alle Arten von Bildern gemeldet werden. Sie zählen alle gleich viel – einen Punkt! Gemeldet wird die Gesamtzahl der Bilder in einem Buch, für die Nutzungsrechte erworben wurden. Ob Kunst, Foto, Illustration, Karikatur usw. – auf die Werkkategorie kommt es nicht an.

Nicht meldefähig sind Bildwerke, die aufgrund einer gesetzlichen Schranke lizenzfrei genutzt wurden oder gemeinfreie Bildwerke.

Bitte beachten Sie, dass wissenschaftliche Bücher und Sach- und Fachbücher nicht bei der VG Bild-Kunst gemeldet werden können, sofern die darin enthaltenen Abbildungen von den Textautoren stammen. In diesen Fällen handelt es sich um so genannte Selbstillustrator*innen, deren Rechte von der VG Wort verwaltet werden. Diese Bücher müssen daher bei der VG Wort gemeldet werden.



Je Buch werden maximal 200 Bilder gewertet.


Buchtyp

Bei der Meldung müssen Sie außerdem einen von sieben Buchtypen auswählen. Unterschieden werden:

  • Kinder- und Jugendbuch
  • Sach- und Fachbuch
  • Belletristik, sonstiges Buch
  • Schulbuch
  • Wissenschaftliches Buch
  • Bild- und Kunstbände, Ausstellungskataloge
  • Museumskataloge


Please wait