Verlage
Verteilt werden Gelder, die das Gesetz als Ausgleich für Einschränkungen des Urheberrechts vorsieht und die auf das stehende Bild entfallen, zum Beispiel auf Abbildungen von Kunstwerken, Fotografien, Illustrationen oder Comiczeichnungen. Es geht um die Privatkopievergütung, die Bibliothekstantieme und um Erlöse für gesetzlich erlaubte Bildnutzungen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich.
Die VG Wort verteilt entsprechende Gelder für die Werkart Text. Buch- und Presseverlage, deren Publikationen bildintensiv ausgestaltet sind, profitieren neben ihren Ausschüttungen von der VG Wort in besonderem Maße von einer Mitgliedschaft bei der VG Bild-Kunst. Diese erhält man durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags.
Verteilungssparte „Buch Verleger“
Meldefähig sind Bücher für das Nutzungsjahr ihrer Erst- oder Neuauflage, wobei sich letztere von Nachdrucken dadurch unterscheiden, dass Inhalt und/oder Gestaltung wesentlich geändert wurden. Bücher müssen entweder in deutscher Sprache erschienen sein oder sie wurden für den deutschen Markt produziert. Pro Buch können bis zu 200 Bildwerke gemeldet werden.
Verteilungssparte „Periodika Verleger“
Die Regelungen für die Meldungen von Periodika durch Verlegerinnen und Verleger wurden von der Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst am 13. Juli 2024 beschlossen.
Als Periodika gelten regelmäßig erscheinende Druckwerke im Sinne der Landespressegesetze ebenso wie digitale Verlagsprodukte. Pro Titel werden einmal im Jahr die Verbreitung, das Erscheinungsintervall und die Bildintensität abgefragt, wobei sich Letztere aus der Genre-Kategorie des Titels ergibt.