Meldung Werkpräsentationen

Sie arbeiten in den Bereichen Kunst, Foto, Illustration oder Design und sind Mitglied der Berufsgruppen I und II? Dann können Sie öffentliche Präsentationen (zum Beispiel Ausstellungen) Ihrer Werke melden. Aufgrund Ihrer Meldung werden Sie an den Erlösen der Verteilungssparten „Periodika Urheber“ und „Webseiten“ beteiligt. Welche Werkpräsentationen Sie melden können, haben wir für Sie zusammengefasst.

Anhand Ihrer Meldung Werkpräsentation ermitteln wir Ihre Ansprüche aus der Nutzung Ihrer Werke der bildenden Kunst, Fotografie, Illustration, Karikatur usw. in deutschen Zeitungen und Zeitschriften (Print und Online) und auf Websites mit Deutschlandbezug. Erfasst werden dadurch Berichterstattung und Veröffentlichungen über die öffentlichen Präsentationen Ihrer Werke. Es handelt sich nicht um eine Ausstellungsvergütung!

Neben der Möglichkeit, Werkpräsentationen zu melden, gibt es ergänzend die Möglichkeit, Einzelbilder in Zeitungen und Zeitschriften oder digitalen Verlagsprodukten und auf Websites zu melden. 

Bitte beachten Sie, dass es nicht zu Doppelmeldungen kommen darf: Wenn Sie eine Werkpräsentation melden, dürfen Sie keine Einzelbilder melden, die in Zusammenhang mit der gemeldeten Werkpräsentation stehen. – Bitte halten Sie sich an die Regel, dass Werkpräsentationsmeldungen Einzelbildmeldungen immer vorgehen.


Welche Werkpräsentationen kann ich melden?

Werkpräsentationen im Sinne des Verteilungsplans der VG Bild-Kunst werden in der Regel von einem Dritten auf regelmäßiger Basis organisiert, in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungsort durchgeführt und innerhalb Deutschlands öffentlich beworben. In der Gesamtschau muss die Werkpräsentation geeignet erscheinen, Anlass für Privatkopien in nicht unbedeutendem Umfang zu geben. 

Werkpräsentationen sind zum Beispiel Ausstellungen von Werken der bildenden Kunst, Fotografie oder Grafik in Museen, Kunstvereinen, Galerien oder kommunalen Einrichtungen. Zu beachten ist, dass Dauerausstellungen und Sammlungen nur im Jahr ihrer Eröffnung bzw. der Aufnahme eines Werkes meldefähig sind. Danach wird es in der Regel an der ausreichenden öffentlichen Bewerbung mangeln.

Kunstwerke im öffentlichen Raum / Kunst am Bau:

Kunstwerke im öffentlichen Raum und Kunst am Bau sind einmalig als Werkpräsentation meldefähig, wenn die Eröffnung oder Enthüllung des Kunstwerks im Rahmen einer beworbenen Veranstaltung stattfindet.

Performances / partizipatorische Projekte / Videokunst:

Performances, partizipatorische Projekte und Videokunst werden als Werkpräsentationen im Sinne des Verteilungsplans in der Regel gewertet, wenn Dritte hierfür einen Veranstaltungsort bieten und sie öffentlich bewerben.

Künstlerische Interventionen / künstlerische Spaziergänge / Street Art / spontane Darbietungen:

Künstlerische Interventionen, künstlerische Spaziergänge, Street Art und spontane Darbietungen können als Werkpräsentationen im Sinne des Verteilungsplans gewertet werden, wenn sie vor einer außergewöhnlich großen Öffentlichkeit stattfinden.

Netzkunst:

Bei Netzkunst kann eine Wertung dann vorgenommen werden, wenn eine ausreichende öffentliche Bewerbung in Deutschland stattfindet. Unter Netzkunst versteht der Verteilungsplan ein virtuelles Kunstwerk, das über das Internet aufgerufen wird und das keine physische Verkörperung hat. Netzkunst ist abzugrenzen von der virtuellen Berichterstattung über ein Kunstwerk. Letztere ist keine Netzkunst. Auch eine virtuelle Ausstellung ist keine Netzkunst. Netzkunst wird als „Sonstiges“ gemeldet.


Welche Nachweise muss ich bei der VG Bild-Kunst vorlegen?

Bitte beachten Sie, dass die VG Bild-Kunst Meldungen stichprobenhaft überprüft. Nach Aufforderung müssen Sie Ihre gemeldeten Werkpräsentationen durch geeignete Nachweise belegen. Wenn Sie zum Beispiel eine Ausstellung in einem Kunstverein hatten, dann wäre ein geeigneter Nachweis der Flyer, mit dem hierfür geworben wurde.

Für folgende Arten von Werkpräsentationen müssen Sie in jedem Fall Nachweise einreichen, weil sonst die Meldung nicht gewertet werden kann:

  • Für die Meldung einer Präsentation von Kunst am Bau oder von Kunstwerken im öffentlichen Raum müssen Sie die Eröffnungs- oder Übergabeveranstaltung bei der Meldung belegen, zum Beispiel durch Einladungen zur Enthüllung des Werks.

  • Bei der Meldung von künstlerischen Interventionen, künstlerischen Spaziergängen, Street Art und spontanen Darbietungen muss der Nachweis erbracht werden, dass diese vor einer außergewöhnlich großen Öffentlichkeit stattgefunden haben.

  • Möchten Sie Netzkunst melden, müssen Sie den Nachweis einer ausreichenden öffentlichen Bewerbung in Deutschland führen, d. h. nachweisen, dass umfangreich von einem Dritten Werbung für die Präsentation gemacht wurde.


Wie viele Werkpräsentationen kann ich pro Jahr melden?

Pro Nutzungsjahr können höchstens zwölf Präsentationen gemeldet werden. Wenn Sie mehr als zwölf Präsentationen durchgeführt haben, müssen Sie eine Auswahl treffen. Da die Präsentationen je nach Anzahl der teilnehmenden Künstler*innen unterschiedlich bewertet werden, melden Sie erst Ihre Einzelpräsentationen, dann Ihre kleinen Gruppenpräsentationen und zuletzt Ihre großen Gruppenpräsentationen.

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