Künstliche Intelligenz und Meldungen

Die VG Bild-Kunst erhält als Treuhänderin Vergütungen für urheberrechtlich geschützte Bild- und Filmwerke, die sie an deren Urheber*innen ausschüttet. Dies ist gesetzlich geregelt. Umgekehrt ist es der VG Bild-Kunst verboten, Nicht-Berechtigte an den Ausschüttungen zu beteiligen. Die Vergütungen gehören den Urheber*innen und sonst niemandem.

In der Praxis ist es ein wenig komplizierter: Bestimmte Vergütungen dürfen zum Beispiel auch an Verlage, Bildagenturen und Filmproduzent*innen ausgeschüttet werden.

Die Erzeugnisse von generativer künstlicher Intelligenz, in unserem Zusammenhang Bilder und Filme, sind dagegen urheberrechtlich nicht geschützt. Denn das Urheberrecht schützt nur die Ergebnisse menschlichen Schaffens. Dies ist unter den Jurist*innen weltweit derzeit die herrschende Meinung. Konsequenterweise darf die VG Bild-Kunst deshalb keine Vergütungen für solche Bilder und Filme auszahlen. Die Ersteller*innen der Prompts (der an die KI gerichteten Anweisungen) zählen nicht als Urheber*innen der von der KI erzeugten Bilder oder Filme, selbst wenn die Prompts an sich eventuell als Textwerk geschützt sein sollten.

Dies hat die folgenden Konsequenzen für die Meldungen bei der VG Bild-Kunst:

  1. Sie können nur Bilder oder Filme melden, die Ergebnisse Ihrer eigenen Leistung / schöpferischen Tätigkeit sind.
  2. Die gemeldeten Bilder/Filme dürfen nicht ausschließlich das Produkt künstlicher Intelligenz sein. Denn dann ist es nicht Ihre eigene Leistung, auch wenn Sie die Prompts geschrieben haben.
  3. Wenn Sie ein eigenes Bild / einen eigenen Film mit Hilfe von KI-gestützten Werkzeugen nachbearbeiten oder Ihre Kamera Ihre Arbeit mit KI-Werkzeugen erleichtert, ist das unschädlich. In diesem Fall können Sie das Bild / den Film melden.

Hier finden Sie Beispiele für einzelne Felder künstlerischer Tätigkeit:
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Bildende Kunst

Bildende Künstler*innen experimentieren mit allen Formen der künstlichen Intelligenz. Es ist deshalb schwierig, generelle Aussagen über die Meldefähigkeit zu treffen. Es kann aber festgehalten werden: Solange der Einsatz von (generativer) künstlicher Intelligenz nur ein Werkzeug in einem umfassenderen menschlichen Schöpfungsakt darstellt, solange kann das Ergebnis als Kunstwerk im urheberrechtlichen Sinne eingestuft werden. Dann kann es auch gemeldet werden.

Wenn sich aber der menschliche Beitrag auf die Eingabe von Prompts beschränkt – selbst mit dem Ziel, ein Kunstwerk zu erschaffen –, dann gilt das Ergebnis nicht als Kunstwerk im urheberrechtlichen Sinne. Es mag unter kulturellen, ästhetischen oder rezeptiven Blickwinkeln als Kunstwerk gelten, es mag im Kunsthandel verkauft werden, es mag Preise gewinnen: Bei der VG Bild-Kunst kann es leider nicht gemeldet werden.

Der Einsatz von generativer Intelligenz zur Bearbeitung von menschlichen Schöpfungen ist dagegen grundsätzlich unproblematisch, es sei denn, die menschliche Schöpfung tritt komplett hinter die Bearbeitung zurück. Wenn beispielsweise ein selbst geschaffenes Bild als Prompt-Ersatz eingesetzt wird („Bild-Prompt“), dann ist das KI-Erzeugnis nach wie vor nicht urheberrechtlich geschützt und kann auch nicht gemeldet werden.

Fotografie

Wenn Sie Ihre eigenen Fotografien mit Programmen nachbearbeiten, die (auch) künstliche Intelligenz verwenden, ist das kein Problem, solange Sie den gesamten Entstehungs- und Bearbeitungsprozess selbst steuern und bestimmen.

Beispiele: Bildstabilisatoren in Kameras, Verwendung der üblichen (KI-)Programme zur Bildbearbeitung

Fotografien, die mittels künstlicher Intelligenz so stark nachbearbeitet werden, dass die ursprüngliche menschliche Arbeit hinter die KI-Änderungen zurücktritt, können dagegen nicht gemeldet werden. Dies mag in Fällen künstlerischer Fotografie eine Rolle spielen. Im Bildjournalismus und im Corporate-Bereich dürften solche Fälle die Ausnahme bilden.

Reine KI-Erzeugnisse, die Fotografien nachempfunden sind, können nicht gemeldet werden.

Illustration

Wenn Sie Ihre analogen oder digitalen Entwurfszeichnungen mit Programmen nachbearbeiten, die (auch) künstliche Intelligenz verwenden, ist das kein Problem. Entscheidend ist, dass Ihre ursprüngliche Entwurfszeichnung noch erkennbar bleibt und Sie den gesamten Entstehungs- und Bearbeitungsprozess selbst steuern und bestimmen.

Beispiele: digitale Nachbearbeitung eigener Illustrationen, Verwendung digitaler Zeichenprogramme

Bilder aus KI-generierten Comics sind nicht meldefähig, wenn die einzelnen Bilder ausschließlich von einem KI-Programm erzeugt werden, auch wenn die KI auf Basis Ihrer eigenen Illustrationen trainiert worden ist.

Design

Wichtig ist: Nur von einer generativen künstlichen Intelligenz hervorgebrachte Bilder, zum Beispiel auf Basis von einfachen und kurzen Texteingaben (Prompts), können nicht gemeldet werden.

Wenn Sie hingegen Ihre Entwürfe mit Programmen lediglich nachbearbeiten, die (auch) künstliche Intelligenz verwenden, ist das kein Problem, solange Ihr ursprüngliches Design noch erkennbar bleibt und Sie den gesamten Entstehungs- und Bearbeitungsprozess selbst steuern und bestimmen.

Beispiele: digitale Nachbearbeitung eigener Designentwürfe, Verwendung digitaler Zeichenprogramme

Bewegtes Bild

Filme, die komplett von einer KI generiert werden, sind nicht meldefähig. Selbst erstellte Filme dagegen, die mittels KI nachbearbeitet werden, sind meldefähig, solange der KI-Beitrag das selbst gedrehte Ausgangsmaterial nicht in den Hintergrund drängt.

Im Dokumentarfilmsektor dürfte der menschliche Schöpfungsprozess in der Regel im Vordergrund stehen. Wenn in einem Dokumentarfilm – zum Beispiel in einer Berichterstattung über KI – einzelne KI-Erzeugnisse (Bilder, Filme, Texte) gezeigt werden, dann kann der Film trotzdem insgesamt gemeldet werden.

Dagegen können Animationsfilme nicht gemeldet werden, wenn sie komplett mittels KI erstellt wurden, auch wenn die KI mittels eigener Werke trainiert wurde. Da KI in diesem Bereich zunehmend zum Einsatz kommt, ist es schwer, eine generalisierende Aussage über den Grad des erlaubten Einsatzes von KI zu treffen. Im Zweifel kann der Animationsfilm der Bewertungskommission der Berufsgruppe III vorgestellt werden, um über die Meldefähigkeit zu entscheiden.

Das Gleiche gilt für den starken Einsatz von KI im fiktionalen Filmbereich. Grundsätzlich verliert ein Filmwerk nicht seinen urheberrechtlichen Schutz, nur weil künstliche Intelligenz bei dessen Erstellung unterstützt. Die Unterstützung kann auch so weit gehen, dass einzelne Sequenzen von der KI bereitgestellt werden, beispielsweise für den Hintergrund oder wenn für eine Szene der Schauspieler nicht mehr zur Verfügung steht und dessen Figur dann für diese Szene KI-generiert wird. Sollten bei starkem Einsatz von KI Zweifel bestehen, kann die Bewertungskommission der Berufsgruppe III angerufen werden.

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