Meldungen Filmproduzent*innen

Als Filmproduzent*in und Mitglied der Berufsgruppe III können Sie an den Kollektivausschüttungen Film beteiligt werden. Produzent*innen müssen dafür Meldungen abgeben. Verteilt werden Gelder, die das Gesetz als Ausgleich für Einschränkungen des Urheberrechts vorsieht. Was Sie bei den Meldungen beachten müssen, haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt.


Als Filmproduzent*in und Mitglied der Berufsgruppe III müssen Sie Ihre Berechtigung an einem Filmwerk melden. Es können nur Ansprüche an freien Produktionen aus Deutschland gemeldet werden.

Im Unterschied zu Urheberansprüchen können Ansprüche im Bereich Produktion an Dritte abgetreten werden. Wir bitten daher vor jeder Filmmeldung zu prüfen, ob die von uns wahrgenommenen Rechte bei Ihnen bzw. Ihrer Firma liegen oder an Dritte abgetreten worden sind. 


Es geht dabei insbesondere um die Beteiligungsansprüche an der Kabelweitersendevergütung und der Privatkopievergütung.


In Frage für eine Abtretung kommen beispielsweise:

  • ein*e weitere*r Produzent*in oder eine Produktionsfirma,
  • ein Filmverleih,
  • der ausstrahlende Sender und/oder
  • eine andere Verwertungsgesellschaft (z. B. VFF, VGF, GWFF).


Daneben gibt es noch Folgendes zu beachten:

  • Auslandsproduktionen: Produzent*innen können Beteiligungen an Auslandsproduktionen nur bei der VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken) und der GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten) (inkl. US-Produktionen) melden sowie
  • Werbefilme: Beteiligungen an Werbefilmen können Sie nur bei der TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm) melden.
  • Fiktionaler Film Inland: Für fiktionales Programm aus dem Inland erhält die VG Bild-Kunst direkt nur Kabelweitersendevergütung. Die Abrechnung der Privatkopievergütung erfolgt über die VGF, die im Anschluss die ermittelten Gelder für Mitglieder der VG Bild-Kunst an uns weitergibt.
  • Doppelmitgliedschaften in VGF, GWFF und/oder der VG Bild-Kunst sind nicht möglich.
  • Für Produzent*innen mit Schwerpunkt fiktionaler Film empfiehlt sich eine Mitgliedschaft in der VGF oder GWFF.

In erster Linie nimmt die VG Bild-Kunst somit die Ansprüche der Dokumentarfilmproduzent*innen für Produktionen aus Deutschland wahr.


Als konstituierenden Nachweis verlangt die VG Bild-Kunst vor jeder Ausschüttung von den Filmproduzent*innen eine Freistellungserklärung.


Welche Filme können gemeldet werden? Welche Voraussetzungen gibt es?

Das Filmwerk muss eine Mindestlänge von drei Minuten aufweisen. Bei Animations- und Zeichentrickfilmen beträgt die Mindestlänge eine Minute.

Nicht gemeldet werden können aktuelle Berichterstattung sowie das Abfilmen einer bereits bestehenden Handlung, wie zum Beispiel Interviews, Musikdarbietungen, Moderationen und Sportberichterstattung.

Sie melden ein Filmwerk für ein bestimmtes Ausstrahlungsjahr, wenn es in dem Jahr in einem abrechnungsfähigen Fernsehsender gesendet wurde. Die VG Bild-Kunst veröffentlicht dafür in der ersten Februarhälfte die Liste der abrechnungsfähigen Fernsehsender des Vorjahres auf ihrer Website.

Werkarten

Bei der Meldung eines Films muss dieser einer der folgenden Werkarten zugeordnet werden:

Werkart 1: Spielfilm, Fernsehfilm, TV-Movie, Mehrteiler, Kinokurzfilme

Werkart 2: Animations- & Zeichentrickfilm

Werkart 3: Realtrickfilm

Werkart 4: Verfilmte Inszenierung

Werkart 5: Musikalische Sendung

Werkart 6: Miniserie

Werkart 7: Fiktionale Serie

Werkart 8: Soap Opera, Sitcom, Telenovela (daily, weekly)

Werkart 9: Dokumentarfilm/Dokumentarfilmserie

Werkart 10: Doku-Soap (daily, weekly)


Beispiele und Definitionen der Werkarten enthält § 45 des Verteilungsplans.


Meldeverfahren

Ihre Beteiligung an Filmwerken können Sie über das Online-Meldeportal der VG Bild-Kunst melden. Da wir aber gleichzeitig Informationen über zeitliche und territoriale Einschränkungen benötigen, bitten wir Sie die Meldungen mit dem „Meldeformular Film“ vorzunehmen, das Sie postalisch oder an filmrechte@bildkunst.de zurücksenden können.

Meldeschluss ist der 30. Juni des Folgejahres.

Filme und Ansprüche, die Sie bereits in früheren Jahren gemeldet haben, befinden sich in der Filmdatenbank der VG Bild-Kunst und müssen nicht erneut gemeldet werden. Jedoch müssen die Wiederholungen der Filme gemeldet werden.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ „Meldung Film“ und im Verteilungsplan.

Weiterführende Dokumente

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Meldung Film“

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