Bildagenturen – Social Media
Auch wenn die Verhandlungen noch laufen und bisher keine Lizenzeinnahmen erzielt werden, wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) bereits ein Verteilungsplan für die Erlöse erarbeitet und von der Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst verabschiedet. Darin ist unter anderem das Meldeverfahren für Bildagenturen geregelt, dass wir Ihnen vorstellen möchten.
Die VG Bild-Kunst wird die für Social-Media-Bildlizenzen erzielten Erlöse nach einem festgelegten Schlüssel zwischen den Urheber*innen der Bildwerke und den Bildagenturen verteilen.
Der Anteil einer Bildagentur wird zukünftig anhand der von ihr abgegebenen Meldung ermittelt. Die VG Bild-Kunst wird den Bildagenturen dafür ein elektronisches Meldeportal zur Verfügung stellen. Über das Meldeportal können Bildagenturen ihre Umsätze melden, die sie für die Nutzung des von ihnen vertretenen Bildrepertoires von Kundinnen und Kunden in Deutschland pro Nutzungsjahr erzielt haben.
Bei den Meldungen ist Folgendes zu beachten:
Was ist meldefähig?
Meldefähig sind die Umsatzerlöse gemäß § 277 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Lizenzierung von stehenden Bildwerken und Lichtbildern („stehendes Bildmaterial“), die mit Kundinnen und Kunden in Deutschland erzielt wurden. Dabei dürfen für ein Nutzungsjahr nur diejenigen Umsätze gemeldet werden, die für das betreffende Nutzungsjahr gebucht worden sind. Ein Nutzungsjahr entspricht gemäß § 11 immer einem Kalenderjahr. Als deutsche Kundinnen und Kunden im Sinne dieser Regelung gelten Rechnungsempfänger*innen mit Anschrift in Deutschland.
Was ist nicht meldefähig?
Nicht meldefähig sind sonstige Umsätze des Nutzungsjahres, die nicht auf der Lizenzierung von Nutzungsrechten an stehendem Bildmaterial beruhen, wie zum Beispiel Umsätze für Bildbearbeitung, Rechteklärung oder Downloadgebühren („Services“) oder Umsätze mit Bewegtbildern. Ebenfalls nicht meldefähig sind Umsätze auf Basis von Werken, deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit abgelaufen ist.
Es kommt nicht darauf an, ob die verwerteten Werke von Bildurheber*innen stammen, die die Bildagentur selbst unter Vertrag genommen hat, oder diese ihr von Partneragenturen zur Verfügung gestellt worden sind, solange die Umsätze auf der Verwertungsaktivität der Bildagentur beruhen.
Die Bildagentur unterscheidet bei den Meldungen zwischen Umsätzen für allgemeines Repertoire und Exklusivrepertoire. Letzteres umfasst die Werke aus Katalogen, bei denen die Bildagentur über die exklusiven, übertragbaren Nutzungsrechte verfügt und bei deren Verwertung sie den Bildurheber*innen keine laufende Beteiligung oder Kompensation gewährt, weil deren Vergütung bereits pauschal abgegolten wurde.
Die für ein Nutzungsjahr geltend gemachten meldefähigen Umsätze sind dann noch durch eine*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in gegenüber der VG Bild-Kunst zu bestätigen. Diese Nachweise können längstens bis zum 15. September des Folgejahres nachgereicht werden.
Alle wichtigen Informationen zum Meldeverfahren finden Sie in § 43 des Verteilungsplans und auf der Website. Über den Fortgang der Verhandlungen mit Social-Media-Plattformen und den Start des Meldeportals informieren wir regelmäßig in unserem Newsletter.