Abschluss von Gesamtverträgen

Nutzerverbände können mit der VG Bild-Kunst einen Gesamtvertrag abschließen, der die Lizenzierungsbedingungen regelt und ihren Mitgliedern einen Rabatt gewährt.

Ein wesentliches Instrument, Sonderkonditionen gewähren zu können, besteht dann, wenn Nutzervereinigungen mit der VG Bild-Kunst einen sogenannten Gesamtvertrag abschließen wollen. Nutzervereinigungen sind in der Regel Interessenverbände, die für ihre Mitglieder eine Vielzahl von Aufgaben übernehmen. Wenn diese Mitglieder regelmäßig auch Urheberrechte nutzen, dann kann sich die VG Bild-Kunst mit dem Verband über die besondere Ausgestaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen einigen. 

Soweit der Verband ausreichend viele Mitglieder hat, ist ein solcher Gesamtvertrag vorteilhaft für uns. Denn wir können so die Lizenzierungsbedingungen und Abrechnungsvorgänge vereinheitlichen, die für alle Mitglieder des jeweiligen Verbands gelten. Der Verband ist dann verpflichtet, seinen Mitgliedern zu raten, diese Regelungen einzuhalten. Dies führt zu einer Verwaltungsvereinfachung und reduziert so unseren Aufwand.

Vorteile für Verbandsmitglieder

Ein Gesamtvertrag ist aber auch vorteilhaft für die Mitglieder des Verbands. Denn für die Reduzierung des Aufwands bei uns erhalten die Mitglieder regelmäßig einen Rabatt auf die tariflich vereinbarte Vergütung, wenn sie sich an die mit dem Verband vereinbarten Rahmenbedingungen halten („Gesamtvertragsrabatt“). Der Rabatt ist für alle Mitglieder gleich hoch. Nutzerinnen und Nutzer, die in keinem Verband sind oder deren Verband mit der VG Bild-Kunst keinen Gesamtvertrag abgeschlossen hat, zahlen somit die „normale“ Vergütung, wie sie sich aus dem Vertrag ergibt. Der Gesamtvertragsrabatt ist somit eine nach dem VGG zulässige Sonderkondition. Dafür muss der jeweilige Verband uns immer über Veränderungen in seiner Mitgliedschaft informieren. 

Inhalte von Gesamtverträgen

Mit einem Gesamtvertrag werden alle für die Verbandsmitglieder relevanten Aspekte geregelt, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Werken auftreten, deren Urheberinnen und Urheber wir vertreten. 

Je nach Nutzungskontext ist die Vergütungshöhe zwischen den Parteien geklärt, weil bereits Tarife veröffentlicht sind. Im Gesamtvertrag wird dann nur auf diese Tarife verwiesen. In diesen Fällen werden dann vor allem Fragen des konkreten Handlings vereinbart, d. h. das Lizenzierungsprozedere und der Ablauf der Abrechnung im konkreten Einzelfall. Daneben können sich die Parteien auch auf die Auslegung einzelner Regelungen des Urheberrechtsgesetzes einigen (z. B., wann die Voraussetzungen erfüllt sind, nach denen bereits das Gesetz eine Nutzung erlaubt, ohne dass eine Vergütung zu zahlen ist).  

Mitunter verhandeln wir mit unserem Gesamtvertragspartner auch Vergütungsfragen. Entweder werden dann Jahres-Vergütungspauschalen direkt im Gesamtvertrag vereinbart, die dann von den Verbandsmitgliedern anteilig getragen werden. Oder wir einigen uns mit dem Verband auf die Aufstellung eines neuen oder die Anpassung eines bestehenden Tarifs. Die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze haben dieselbe Wirkung wie ein veröffentlichter Tarif.

In der Regel werden alle diese Detailfragen in einem Muster-Einzel- oder Standardvertrag festgehalten. Dieser ist dann Bestandteil des Gesamtvertrags und ist die Vertragsvorlage, die die Verbandsmitglieder abschließen müssen, wenn sie den Gesamtvertragsrabatt erhalten wollen.


Gemeinsame Rechtewahrnehmung

Die VG Bild-Kunst macht die ihr übertragenen Rechte und Vergütungsansprüche auch gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften geltend, die dann für die VG Bild-Kunst jeweils auch das Inkasso, zum Teil über Dritte, übernehmen. 

Darüber hinaus bringt die VG Bild-Kunst die von ihr wahrgenommenen Rechte und/oder Vergütungsansprüche teilweise in sogenannte abhängige Verwertungseinrichtungen ein. Diese Einrichtungen ziehen im Auftrag von Verwertungsgesellschaften bestimmte Vergütungen zentral ein. 

Die entsprechenden Gesamtverträge finden Sie auf den Websites unserer Kooperationspartner:


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