Erweiterte Kollektivlizenz für nicht verfügbare Werke (§ 52 VGG)

Ausschließlich inländische Kulturerbe-Einrichtungen können sich für nicht kommerzielle Veröffentlichungen an die VG Bild-Kunst wenden, um eine erweiterte Kollektivlizenz für nicht verfügbare Werke zu erhalten. Damit eröffnet der Gesetzgeber diesen Einrichtungen einen Weg für eine legale Nutzung von Werken, für die es häufig keine Ansprechpartner*innen gibt.

Das deutsche Recht sieht eine spezielle erweiterte Kollektivlizenz für nicht verfügbare Werke vor. Unter „nicht verfügbaren Werken“ werden Werke verstanden, die der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten werden. Für Werke der bildenden Kunst bedeutet das konkret, dass entsprechende Nutzungsrechte für die Öffentlichkeit auf legalem Weg nicht erhältlich sind, also weder über die VG Bild-Kunst, noch über die Urheberinnen und Urheber selbst, da diese zum Beispiel verstorben sind und die Erbinnen und Erben nicht bekannt.

Lizenznehmer*innen dieser Lizenzform können ausschließlich inländische Kulturerbe-Einrichtungen für eigene nicht kommerzielle Veröffentlichungen sein. Ob ein Werk der bildenden Kunst verfügbar (lizenzierbar) ist oder nicht, muss die jeweilige Institution klären. Im ersten Schritt geschieht dies durch eine Anfrage bei der VG Bild-Kunst. Hat diese das Werk nicht in ihrem Repertoire, muss die Kultureinrichtung eine Recherche nach den Berechtigten vornehmen. 
Sollte die Suche nach Berechtigten erfolglos verlaufen, gilt das Folgende:

Für nicht verfügbare Werke ist der VG Bild-Kunst die Erteilung einer erweiterten Kollektivlizenz gestattet, sie muss aber mindestens sechs Monate vor Nutzungsbeginn die betroffenen Werke im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) registrieren und veröffentlichen. Hierfür werden die Informationen zu den betroffenen Werken und deren Urheberinnen und Urheber benötigt. Das EUIPO hat hierfür Vorlagen veröffentlicht, die wir auf Anfrage gerne in der aktuellen Version zur Verfügung stellen. 

Die Urheberinnen bzw. Urheber der betroffenen Werke – so genannte „Außenstehende“ –  haben ab der Veröffentlichung sechs Monate lang die Möglichkeit, der Lizenzvergabe für ihre Werke im Vorfeld über das Portal zu widersprechen. Spätere Widersprüche wirken sich ausschließlich für die Zukunft aus und lassen die bisherigen Nutzungen unberührt.

Für alle registrierten Werke, für die innerhalb der Frist kein Widerspruch erklärt wird, kann zunächst die Lizenz erteilt werden. Die VG Bild-Kunst verwendet hierfür ihre veröffentlichten Tarife.

Inländische Kulturerbe-Einrichtungen gehen somit wie folgt vor, wenn sie die Abbildung eines Werks der bildenden Kunst nutzen wollen:

  1. Lizenzanfrage bei der VG Bild-Kunst
  2. Wenn negativ: Recherche nach Rechteinhabenden.
  3. Wenn negativ: Anfrage bei VG Bild-Kunst nach erweiterter Kollektivlizenz.
  4. Ausfüllen des EUIPO-Formulars und Einreichung bei VG Bild-Kunst, die dies im entsprechenden Register veröffentlichen lässt.
  5. Sechs Monate ab Veröffentlichung abwarten, in dieser Zeit Klärung Lizenzbedingungen bei VG Bild-Kunst (kann natürlich schon früher erfolgen).
  6. Nutzung des Werks, sofern kein Widerspruch erfolgt ist.


Die notwendigen Rechte an der Fotografie des Werkes der bildenden Kunst müssen gesondert erworben werden. Diese Rechte dürften aber im Regelfall verfügbar sein, entweder von einer Bildagentur oder von der Fotografin bzw. dem Fotografen selbst.


Wenn Sie Fragen zu einer entsprechenden Nutzung nicht verfügbarer Werke haben, wenden Sie sich gerne direkt an uns:

Beratung Nutzung und Lizenzierung
Abteilung Reproduktionsrechte
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