Sonderfälle

Nicht in allen Fällen von Nutzungen ist eine Lizenzierung über uns erforderlich – in einigen Fällen können die erforderlichen Rechte aus dem Urheberrecht selbst oder einer Vereinbarung stammen.


Schrankenregelungen – Allgemeines

Das Urheberrecht gewährt dem oder der Urheber*in eines Werkes das ausschließliche Recht, über die Verwendung und Verbreitung seines Werkes zu entscheiden. In einigen Fällen übernimmt jedoch das Urheberrechtsgesetz die Erlaubnis einer Nutzung. Diese Ausnahmevorschriften (auch „Schrankenregelungen“ genannt) definieren, wann und unter welchen Voraussetzungen geschützte Werke verwendet werden dürfen, ohne die Zustimmung des oder der Urheber*in einholen zu müssen. 

Schrankenregelungen dienen dazu, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber*innen und den Interessen der Allgemeinheit herzustellen.


Werknutzungen sind in sehr konkreten Konstellationen auch ohne Lizenz verwendbar. Diese Bestimmungen sind als Ausnahmen und Begünstigungen grundsätzlich eng und zugunsten des oder der Urheber*in auszulegen. Dies bedeutet, dass einzig in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen und unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine lizenzfreie Nutzung des Werkes möglich ist. 

Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist Vorsicht geboten – die umfangreiche Rechtsprechung ist nur schwer zu überschauen, sodass sich in jedem Zweifelsfall eine Rückfrage bei uns empfiehlt.


Die genauen Schrankenregelungen können international (sogar innerhalb von Europa) variieren und sind in den nationalen Urheberrechtsgesetzen festgelegt. Sie können zeitlich begrenzt sein oder bestimmte Bedingungen vorsehen, um sicherzustellen, dass die Nutzung im Rahmen des angemessenen Umfangs erfolgt und keine unangemessene Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers bzw. der Urheberin stattfindet. 

Auch bei Nutzungen unter Berufung auf Schrankenregelungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass der oder die Urheber*in des reproduzierten Werks deutlich genannt und die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Werkintegrität, gewahrt werden. 

Das bedeutet, dass die Werke nur unverändert verwendet werden dürfen, ohne Genehmigung des oder der Urheber*in darf kein Beschnitt, keine Farbveränderung, keine Abbildung von Ausschnitten etc. stattfinden. Jede Veränderung des Kunstwerkes berührt die Urheberpersönlichkeitsrechte und ist daher mit den Urheber*innen rechtzeitig abzustimmen.

Nichtautorisierte „Bearbeitungen“ sind in aller Regel nicht von den Schranken gedeckt und lösen Unterlassungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche aus.


Nach dem deutschen Recht sind insbesondere die folgenden Schrankenregelungen regelmäßig von besonderer Bedeutung:


Individualvereinbarung Urheber*innen

Neben den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von der grundsätzlichen Lizenzpflicht können unsere Mitglieder in bestimmten Fällen selbst die Erlaubnis der Nutzung ohne Vergütung vornehmen.

Technisch gesehen handelt es sich hier um einen „Rechterückruf“, also eine Erklärung darüber, dass die Nutzung – anders als mit dem Wahrnehmungsvertrag eigentlich geregelt – in diesem Einzelfall nicht über uns lizenziert werden soll. In diesem Fall sind unsere Tarife nicht maßgeblich. 

Dieses Vorgehen ist ausschließlich bei nicht kommerziellen Nutzungen und/oder Veröffentlichungen in Form von Monografien möglich und bedingt auch ein gewisses Vorgehen seitens der Urheber*innen und der Nutzer*innen. In jedem Fall müssen wir vorab informiert werden, damit wir bereits im Planungsstadium einordnen können, ob ein solcher Rechterückruf überhaupt berücksichtigt werden kann. Dieses Vorgehen dient unter anderem Ihrer Planungssicherheit. 

Liegt weder eine gesetzliche Schrankenregelung noch ein wirksamer Rechterückruf vor, ist eine individuelle Lizenz zu den üblichen Bedingungen und Tarifen über unsere Geschäftsstelle erforderlich.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Sonderfälle“

Welche Besonderheiten gelten für Ausstellungskataloge von Museen?
Seit 2018 unterliegen Werkabbildungen von Exponaten in Ausstellungs- sowie Bestandskatalogen von Museen umfassend dem neuen Vergütungsanspruch nach § 60h Urheberrechtsgesetz (UrhG) – die alte „Katalogbildfreiheit“ wurde von dieser Regelung abgelöst. Für vollständige und unveränderte Werkabbildungen von Exponaten gilt, dass vor der Veröffentlichung keine Zustimmung der Rechteinhabenden einzuholen ist. Sie unterliegen dafür einem gesetzlichen Vergütungsanspruch, den die VG Bild-Kunst gegenüber dem Museum nach der Veröffentlichung pauschal abrechnet. Wir haben hierzu einen eigenen Tarif veröffentlicht, nach dem die pauschale Abgeltung vorgenommen wird.Immer vorab angefragt werden müssen die Covernutzungen (Titel und Rücktitel) von Katalogen, wenn dort Werke unserer Mitglieder abgebildet werden sowie Werkveränderungen (z. B. Beschnitt, Überdruck, Farbveränderungen etc). Hier sollte für die Rechteklärung zusätzliche Zeit eingeplant werden. Die Schrankenregelung und der damit einhergehende Vergütungsanspruch umfassen alle oben genannten Exponat-Abbildungen, unabhängig von einer Mitgliedschaft ihrer Urheber*innen in der VG Bild-Kunst. Der Anspruch kann ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, sodass die Geltendmachung durch die VG Bild-Kunst alle Exponate umfasst. Nicht betroffen von der Regelung sind sogenannte Vergleichsabbildungen, also Abbildungen von Werken, die nicht in der Ausstellung als Exponate gezeigt werden. Für sie muss vorab eine Genehmigung eingeholt werden. Diese können wir nur für unsere Mitglieder, für die wir die Reproduktionsrechte wahrnehmen, erteilen (siehe Künstlersuche).Wir raten dazu, uns Kataloge grundsätzlich vor ihrer Veröffentlichung vorzulegen. Nur dann können wir Ihnen eine verbindliche Rückmeldung geben, ob die Publikation unter den Vergütungsanspruch fällt, und können – falls das nicht der Fall ist – die Werkabbildungen unserer Mitglieder regulär lizenzieren.
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