Bildrechte klären

Unsere Geschäftsstelle in Bonn, genauer die Abteilung Reproduktionsrechte, ist der richtige Ansprechpartner für Ihre Fragen sowie den vollständigen Lizenzierungsablauf Ihrer geplanten Werknutzung. Neben der Beratung und der Verhandlung der Nutzungsbedingungen übernehmen wir auch ggf. erforderliche Abstimmungen mit den Rechteinhabenden, die Abrechnung der vereinbarten Vergütung sowie die Auszahlung an die Urheberinnen und Urheber.
Ihr Kontakt – Lizenzierung und Fragen
Abteilung Reproduktionsrechte

Lizenzen

stellen die Erlaubnis zur Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem festgelegten Umfang dar. Sie geben dem oder der Lizenznehmer*in (= Nutzer*in der Werke) das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen. Lizenzen schaffen somit Rechtssicherheit.


Nutzungen 

sind jegliche Arten der Vervielfältigung und Verwendung von Werken in analoger oder digitaler Form, zum Beispiel:

  • der Abdruck in Printpublikationen wie Büchern oder Zeitschriften sowie deren Inverkehrbringen (entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte),
  • die Herstellung und die Verbreitung von Merchandise-Artikeln, Postern oder Postkarten,
  • das Einstellen von Werkabbildungen auf einer Website,
  • die Herstellung und Sendung eines Films,
  • die Wiedergabe in anderen unkörperlichen, v. a. digitalen Veröffentlichungsformen (Apps, Newsletter etc.) und vieles mehr. 


Nutzungsrechte

Urheberinnen und Urheber von Bildwerken können grundsätzlich über Nutzungen der eigenen urheberrechtlich geschützten Werke entscheiden.


Diese „ausschließlichen Verwertungsrechte“ regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in den §§ 15 ff. Sie stellen einen wesentlichen Grundsatz des Urheberrechts dar. Hieraus ergibt sich eine Lizenzpflicht für Nutzungen. Ausnahmen bestehen lediglich dort, wo bereits das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt (sogenannte „gesetzliche Schranken“). 

Diese Rechte und Ansprüche liegen zunächst bei den einzelnen Urheberinnen und Urhebern und gehen nach deren Tod auf ihre Rechtsnachfolger*innen über, sie werden also vererbt (§ 30 UrhG)

Nutzerinnen und Nutzern können über Lizenzen die für ihre geplante Verwendung erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Für jede Nutzung eines Werkes steht den jeweiligen Rechteinhabenden an dem betroffenen Werk (den Urheber*innen selbst oder deren Rechtsnachfolger*innen) grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu (§ 32 UrhG).

Rechteeinräumung   

Bei jeder Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke müssen die Rechte an den betroffenen Werken im Vorfeld geklärt werden.


Über eine Rechteeinräumung (Erteilung einer Lizenz für konkrete Nutzungsrechte) können Rechteinhabende einem Nutzer oder einer Nutzerin die Verwendung ihrer Werke erlauben. Der Umfang der Lizenz wird dabei über die Lizenzbedingungen bestimmt. Diese Rechte bestehen generell und nicht nur für Mitglieder der VG Bild-Kunst. Wenn Sie die Werke eines von uns nicht vertretenen Urhebers oder Urheberin nutzen möchten, müssen Sie sich direkt an ihn oder sie oder die jeweiligen Rechteinhabenden wenden.

Die von uns vertretenen Rechteinhabenden (Urheber*innen oder deren Rechtsnachfolger*innen) haben uns die ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte an ihren Werken zur Wahrnehmung übertragen. Das bedeutet, dass wir die Lizenzierung (Einräumung von konkreten Nutzungsrechten) für sie übernehmen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Lizenzen“

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