Was müssen Urheber*innen tun, damit sie von der Social-Media-Bildlizenz profitieren?
Berufsgruppe I: Bildende Künstler*innen haben der VG Bild-Kunst die Wahrnehmung der Onlinerechte eingeräumt. Wird der Lizenzierung der Plattformrechte nicht aktiv widersprochen, sind die Urheber*innen automatisch mit dabei.
Berufsgruppe II: Mitglieder der Berufsgruppe II (Fotograf*innen, Illustrator*innen, Grafiker*innen, Designer*innen usw.) haben die Onlinerechte bisher selbst wahrgenommen. Diese Urheber*innen müssen der VG Bild-Kunst nun aktiv die Plattformrechte einräumen. Die VG Bild-Kunst schreibt nach und nach alle ihre Mitglieder an und bietet ihnen den neuen Wahrnehmungsvertrag an.
Wer als Profi im Bildbereich noch nicht Mitglied der VG Bild-Kunst ist, kann eine Mitgliedschaft beantragen.