Unterschiedlicher Werkbereich
Ohne Probleme können Sie gleichzeitig einen Vertrag mit einer Gesellschaft abschließen, die nicht für Bild- oder Filmurheber*innen tätig ist, zum Beispiel mit der VG Wort (Textautor*innen, Drehbuchautor*innen) oder der GEMA (Komponist*innen, Song-Textdichter*innen).
Gleicher Werkbereich
Grundsätzlich ist es auch möglich, sich als Bildurheber*in oder Filmurheber*in zusätzlich von einer anderen Bild- oder Filmgesellschaft vertreten zu lassen.
Wenn Sie also zum Beispiel für Frankreich Mitglied bei der ADAGP sein wollen und zugleich Mitglied bei der VG Bild-Kunst für Deutschland, dann müssen Sie im Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst die Wahrnehmung für Frankreich streichen und im Wahrnehmungsvertrag mit der ADAGP die Wahrnehmung für Deutschland beschränken.
Entscheiden müssen Sie sich in solchen Fällen zusätzlich, welche Gesellschaft Ihre Rechte für andere Länder als Frankreich oder Deutschland wahrnehmen soll.