Was ist bei Meldungen von Museumskatalogen zu beachten?

Für Abbildungen in Museumskatalogen gibt es eine Sonderausschüttung, wenn es sich bei dem abgebildeten Werk um ein Exponat der Ausstellung oder im Bestand des Museums (Museumsexponat) handelt. Das Gesetz erlaubt den Museen einen Abdruck der Exponate, ohne Nutzungsrechte einzuholen. Dafür sind Museen verpflichtet, an die VG Bild-Kunst eine pauschale Vergütung zu entrichten. Weil das Gesetz aber – was wir kritisieren – die Museen ebenfalls von ihrer Pflicht befreit, Verwendungsnachweise zur Verfügung zu stellen, muss die VG Bild-Kunst ihre Mitglieder um Meldungen bitten.

Museumskataloge sind Kataloge, die von einem Museum in Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation seines Bestandes herausgegeben werden. Ausstellungskataloge sind Kataloge, die von sonstigen Ausstellungsstätten herausgegeben werden, z. B. von Galerien oder Kunstvereinen. Bei einem Museumsexponat handelt es sich um ein Werk, das im Museum ausgestellt werden kann (auch wenn es sich derzeit im Depot befindet). Es kann sich auch um Fotografien handeln.

Gehen Sie wie folgt vor:

  1. Melden Sie den Museumskatalog wie jedes andere Buch: Geben Sie zunächst wie gewohnt alle Abbildungen Ihrer Werke an, die in dem Museumskatalog enthalten sind. Hierfür erhalten Sie die allgemeine Ausschüttung in der Verteilungssparte „Buch Urheber“. Wie üblich können hier auch die Fotografien der abgebildeten Werke der bildenden Kunst gemeldet werden.
  2. In einem gesonderten Feld geben Sie bei der Meldung bitte die Anzahl derjenigen eigenen Werke im Museumskatalog an, bei denen es sich um Exponate der Ausstellung handelt. Natürlich kann diese Zahl die Zahl der allgemein gemeldeten Werke nicht übersteigen. Eher wird es sich um weniger Werke handeln, nämlich dann, wenn zusätzliche Abbildungen von Werken in dem Museumskatalog enthalten sind, die weder Exponate der Ausstellung noch im Bestand des Museums sind, z. B. um den Leser*innen eine Übersicht über Ihr Schaffen zu geben. 
Achtung: Sie können als Exponat nur das Werk der bildenden Kunst melden, nicht aber wie sonst (zusätzlich) eine von Ihnen angefertigte Fotografie des Werkes.
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