Die Folgerechtsvergütung richtet sich nach den gesetzlich vorgegebenen Vergütungsstaffelungen (siehe § 26 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG)) und wird auf den Nettoverkaufspreis bzw. den Hammerpreis erhoben.
Auf der Rechnung separat ausgewiesene Extraleistungen (z. B. Rahmung, Transport etc.) zählen nicht zum Nettoverkaufspreis und können abgezogen werden.
Handelt es sich beim Verkauf
a) um einen steuerbaren Umsatz (im Sinne der zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UstG)) und ist
b) die auf das gegenständliche Werk entfallende Umsatzsteuer nicht auf der Rechnung ausgewiesen (z. B. durch Anwendung des § 25a UStG, Differenzbesteuerung) oder anhand der Angaben des Verkaufsbeleges nicht ermittelbar,
so errechnet sich der Nettoverkaufspreis durch Division des ausgewiesenen Verkaufspreises durch 1,19. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Tatbestände, die nach den zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Bestimmungen des UStG nicht steuerbar oder von der Umsatzsteuer befreit sind.