Unter folgenden Voraussetzungen sind Verkäufe folgerechtsfrei:
- Folgerechtesfrei sind alle Weiterverkäufe unter einem Nettoverkaufspreis von 400 Euro,
- Weiterverkäufe zwischen Privatpersonen ohne Vermittlung durch eine*n Händler*in, Galerist*in oder Vermittler*in,
- posthume Güsse und Abzüge von Druckgrafiken und Fotografien sowie
- verlängerte Kommissionsverkäufe bei Werken der Auflagen-Kunst (Editeur*in/Drucker*in – Galerie – Kund*in).
Ausgenommen von einer Folgerechtsvergütung sind zudem die Erstverkäufe der Werke. Die Folgerechtspflicht beginnt also mit dem Zweitverkauf und gilt ab hier für jeden weiteren Verkauf.
Erstverkäufe sind Verkäufe von Werken, die die Galerie direkt von der Künstlerin oder dem Künstler oder aus deren Nachlass erhalten hat, und bei deren Verkauf die Künstlerin oder der Künstler oder deren Erb*innen am Verkaufserlös in üblicher Weise beteiligt werden.
Bei Künstlerinnen und Künstlern, die fest im Galerieprogram vertreten sind, wird vermutet, dass es sich um Erstverkäufe handelt – es sei denn, die Werke der Künstlerinnen und Künstler werden nur noch auf dem Zweitmarkt gehandelt (z. B. Werke der klassischen Moderne). Dies gilt auch für Werke, die die Galerie dem Künstler oder der Künstlerin abgekauft hat – es sei denn, der Künstler oder die Künstlerin fordert die VG Bild-Kunst ausdrücklich zur Abrechnung des Folgerechts auf und kann durch eine qualifizierte, werkbezogene Rechnung nachweisen, dass der Verkauf mehr als 3 Jahre zurückliegt (Art. 1 Abs. 3 EU-Folgerechtsrichtlinie).