Werke, die in mehreren Exemplaren hergestellt wurden, gelten insoweit als Originale, als auch die Hilfsmittel der Vervielfältigung (Druckplatten, Gussformen usw.) von dem Künstler oder der Künstlerin stammen und die Vervielfältigungen entweder von ihm oder ihr selbst oder unter seiner oder ihrer Aufsicht durch Dritte vorgenommen wurden. Bei von dem Künstler oder der Künstlerin signierten Exemplaren wird dies vermutet.
Bei Reproduktionsgrafiken kann der Nachweis, dass es sich trotz Signatur nicht um ein Original handelt, durch das Werkverzeichnis erfolgen, in dem Reproduktionsgrafiken gesondert aufgeführt sind.
Folgerechtspflichtig sind auch Mappenwerke sowie lose oder gebundene Grafikfolgen, sofern sie Originale im vorstehenden Sinn enthalten, nicht jedoch Bücher, es sei denn, es handelt sich um Unikate (z. B. Skizzenbücher, Buch-Objekte, Bemalungen).
Bei Medienkunst ist auch ein Vervielfältigungsstück Original, das nicht (mehr) auf dem ursprünglichen Trägermaterial weitergereicht wird, sofern eine Überspielung auf ein anderes Material von der Künstlerin oder dem Künstler ausdrücklich zugelassen wurde und das Original-Zertifikat der Künstlerin oder des Künstlers beiliegt.
Bei Werken der Fotografie werden solche Werke als Originale betrachtet, die entweder signiert, gestempelt, betitelt/bezeichnet, monogrammiert oder mit handschriftlicher Notiz versehen sind.
Hier bedarf es jedoch einer Abgrenzung von bildender Kunst und angewandter Kunst: Künstlerisch gestaltete Gegenstände bleiben insbesondere dann folgerechtspflichtig, wenn sie von einem Künstler oder einer Künstlerin selbst geschaffen und als Unikate oder in Kleinauflage gefertigt sind und/oder wie Kunstwerke gehandelt oder präsentiert werden. Auch Vasen, Schmuckstücke, Design, Lampen und Leuchten sowie Möbel können daher folgerechtspflichtige Originale im Sinne des deutschen Urheberrechts sein.