Wenn ein Werk der bildenden Kunst in einem deutschen Film oder einem Fernsehbeitrag genutzt werden soll, der für das Fernsehen oder das Kino hergestellt wird, räumt die VG Bild-Kunst regelmäßig den Produzent*innen des Films alle wesentlichen Rechte ein, die für die spätere Auswertung des Films erforderlich sind.
Darunter fallen:
- das Vorführungsrecht,
- das Senderecht,
- das Onlinerecht sowie
- das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung.
Damit werden also die wesentlichen Auswertungsformen von audiovisuellen Inhalten im Kino, im Fernsehen, in Streaming-Diensten und als DVD abgedeckt. Daneben werden auch die ergänzenden Rechte zur Bewerbung des Films lizenziert. Den Umfang der eingeräumten Rechte stimmt die VG Bild-Kunst im Einzelfall mit den Produzent*innen ab, die hierfür fällige Vergütung richtet sich nach den einschlägigen Tarifen.
Da die Produzent*innen in der Regel zwar den Film herstellen, aber die Nutzung durch Dritte erfolgt, zum Beispiel durch einen Fernsehsender oder einen Streaming-Dienst, erlaubt die VG Bild-Kunst den Produzent*innen, die Rechte, die sie an diese lizenziert hat, an Dritte für deren konkrete Nutzungen weiterzureichen. Diese Dritten benötigen dann also keine eigene Lizenz mehr von der VG Bild-Kunst.
Ausnahmen hiervon bestehen für bestimmte Nutzungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder von Weitersendediensten. ARD und ZDF beziehen ihre Rechte unmittelbar bar von der VG Bild-Kunst über eigene Verträge:„Welche Verträge hat die VG Bild-Kunst mit den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen?
Die Weitersendedienste werden von der GEMA lizenziert, die auch die VG Bild-Kunst vertritt.