Pressemedien, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften, erhalten ihr Bildmaterial im Kunstkontext häufig direkt von Fotografinnen und Fotografen – oder aber von den Institutionen, über deren Veranstaltungen sie berichten. Nutzer*innen sind vor der Veröffentlichung verpflichtet zu klären, ob eine Lizenz benötigt wird.
Für die Presse gilt eine andere Schrankenregelung als für Ausstellungsinstitutionen: Während bspw. ein Museum nach den Vorgaben von § 58 Urheberrechtsgesetz (UrhG) frei für die eigene Ausstellung werben kann, müssen Redaktionen prüfen, ob ein geplanter Beitrag die Anforderungen an die aktuelle Berichterstattung nach § 50 UhrG erfüllt. Nur dann ist eine lizenzfreie (und damit kostenfreie) Nutzung für die Dauer des Ereignisses möglich.
Die Regelung über die Nutzung eines Werkes im Rahmen der aktuellen Berichterstattung nach § 50 UrhG soll eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse möglich machen. Beispielsweise können in Zeitungs- und Fernsehberichten über eine Ausstellungseröffnung oder eine Auktion einzelne Werke gezeigt werden. Begünstigt sind Medien, die regelmäßig über Tagesereignisse berichten.
Die Regelung gilt für die Dokumentation von Tagesereignissen in Form von Bild und Ton sowie für die Berichterstattung in Zeitungen und Zeitschriften. Sie ist auf einen durch den Zweck gebotenen Umfang beschränkt und gilt nur für die Werke, die selbst Gegenstand des Ereignisses sind. Als Richtlinie für die Aktualität gilt ein Zeitraum von bis zu zwölf Wochen vor und bis zu sechs Wochen nach dem Ereignis. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist auch das Verhältnis von Text und Bild ausgewogen, dann handelt es sich um aktuelle Berichterstattung, die vergütungsfrei ist. Reproduktionen auf dem Titel oder Rücktitel einer Zeitung oder Zeitschrift fallen nicht unter aktuelle Berichterstattung.