Welche Vereinbarungen regelt der Museumsvertrag und wer kann ihn abschließen?
Wenn Museen geschützte Werke nutzen zur Vermittlung des kulturellen Erbes, dann ist dies in gewissem Umfang gesetzlich vergütungsfrei erlaubt. In anderen Fällen muss eine Vergütung entrichtet werden.


Zum Beispiel:

Mitglieder der VG Bild-Kunst

Betrifft die Nutzung Künstlerinnen und Künstler, die von der VG Bild-Kunst vertreten werden, sind Vergütungen an die VG Bild-Kunst zu zahlen. Für weitergehende Nutzungen als die oben genannten, ist von der VG Bild-Kunst eine Lizenz zu erwerben.


Muster-Museumsvertrag

Um die Verwaltung zu vereinfachen, haben die VG Bild-Kunst und der Deutsche Museumsbund einen Muster-Museumsvertrag entwickelt.

Hier wird zum Beispiel festgelegt,

  • in welchem konkreten Umfang und in welchem zeitlichen Kontext zur Ausstellung Werknutzungen nach § 58 Urheberrechtsgesetz (UrhG) als vergütungsfrei anzusehen sind;
  • welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Museumskatalog als nicht kommerziell anzusehen ist;
  • welche Werkabbildungen dann von der gesetzlichen Privilegierung erfasst sind (sie müssen in der Ausstellung gezeigt werden);
  • welche Konditionen für sonstige abgedruckte Werke – zum Beispiel Vergleichsabbildungen – gelten;
  • wann die üblichen Werbemittel (Flyer, Plakate, Werbebanner) als vergütungsfrei anzusehen sind – in der Regel sechs Monate vor Beginn bis zum Ende der Ausstellung;
  • wie viele Key-Visuals bereits 12 Monate vor der Ausstellung genutzt werden können (bis zu drei);
  • wie viele Werke wie lange vergütungsfrei online genutzt werden können (bis zu 15 Werke ab sechs Monate vor der Ausstellung und bis sechs Wochen danach).


Der Museumsvertrag bietet klare Regeln und damit Rechtssicherheit. Jedes Museum kann den Museumsvertrag abschließen.

Ein Abschluss ist für die Museen auch deshalb sinnvoll, weil ihnen damit automatisch für das Repertoire der VG Bild-Kunst die notwendigen Rechte für lizenzpflichtige Nutzungen eingeräumt werden (für vollständige und unveränderte Werkabbildungen). Damit erfüllt das Museum ohne Aufwand seine Compliance-Verpflichtungen.


Die Nutzungen werden nach den einschlägigen Tarifen abgerechnet. Ist ein Museum Mitglied des Deutschen Museumsbunds, dann erhält es auf anfallende Vergütungen sogar einen Rabatt von 20 Prozent.

Für Nutzungen von Museen, die den Museumsvertrag nicht abschließen, entfallen die vorstehenden Vorteile. Sie müssen sich bereits vor der Nutzung um eine entsprechende Lizenzierung bemühen und dabei alles im Blick behalten, zum Beispiel den Fristablauf für erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzungen. Einen Rabatt gibt es ebenfalls nicht.

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