Welche Besonderheiten gelten für Ausstellungskataloge von Museen?

Seit 2018 unterliegen Werkabbildungen von Exponaten in Ausstellungs- sowie Bestandskatalogen von Museen umfassend dem neuen Vergütungsanspruch nach § 60h Urheberrechtsgesetz (UrhG) – die alte „Katalogbildfreiheit“ wurde von dieser Regelung abgelöst. Für vollständige und unveränderte Werkabbildungen von Exponaten gilt, dass vor der Veröffentlichung keine Zustimmung der Rechteinhabenden einzuholen ist. Sie unterliegen dafür einem gesetzlichen Vergütungsanspruch, den die VG Bild-Kunst gegenüber dem Museum nach der Veröffentlichung pauschal abrechnet. Wir haben hierzu einen eigenen Tarif veröffentlicht, nach dem die pauschale Abgeltung vorgenommen wird.

Immer vorab angefragt werden müssen die Covernutzungen (Titel und Rücktitel) von Katalogen, wenn dort Werke unserer Mitglieder abgebildet werden sowie Werkveränderungen (z. B. Beschnitt, Überdruck, Farbveränderungen etc). Hier sollte für die Rechteklärung zusätzliche Zeit eingeplant werden. 

Die Schrankenregelung und der damit einhergehende Vergütungsanspruch umfassen alle oben genannten Exponat-Abbildungen, unabhängig von einer Mitgliedschaft ihrer Urheber*innen in der VG Bild-Kunst. Der Anspruch kann ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, sodass die Geltendmachung durch die VG Bild-Kunst alle Exponate umfasst. 

Nicht betroffen von der Regelung sind sogenannte Vergleichsabbildungen, also Abbildungen von Werken, die nicht in der Ausstellung als Exponate gezeigt werden. Für sie muss vorab eine Genehmigung eingeholt werden. Diese können wir nur für unsere Mitglieder, für die wir die Reproduktionsrechte wahrnehmen, erteilen (siehe Künstlersuche).

Wir raten dazu, uns Kataloge grundsätzlich vor ihrer Veröffentlichung vorzulegen. Nur dann können wir Ihnen eine verbindliche Rückmeldung geben, ob die Publikation unter den Vergütungsanspruch fällt, und können – falls das nicht der Fall ist – die Werkabbildungen unserer Mitglieder regulär lizenzieren.
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