Wann ist die Nutzung eines Werkes als sogenannte Privatkopie zulässig?

Bei sogenannten „Privatkopien“ nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt es sich um Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch. Erlaubt sind einzelne Kopien, die auf jeweils nicht mehr als sieben Exemplare limitiert sind. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Vorlage zur Vervielfältigung nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. 

Eine Vervielfältigung kann auf beliebigen Trägern stattfinden, beispielsweise durch Fotokopieren, Scannen, Brennen auf CD oder DVD oder durch Videoaufzeichnungen von Fernsehsendungen. Auch eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist zulässig. Hierunter fällt beispielsweise das Kopieren zum wissenschaftlichen Gebrauch oder das Kopieren für den Schulunterricht, wobei hier unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Einwilligung des Berechtigten erforderlich sein kann.

Zu beachten ist, dass die Nutzungen ausschließlich im Rahmen einer privaten Vervielfältigung zulässig sind. Verboten ist eine Verbreitung von Vervielfältigungsstücken und ihre Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe. Dies bedeutet, Kopien dürfen nicht an jedermann verteilt oder jedem angeboten werden. Ebenso ist es beispielsweise nicht zulässig, das kopierte Werk im Internet auf einer Website zu veröffentlichen oder in einem Magazin abzudrucken. Innerhalb dieser Voraussetzungen ist die aktuelle Berichterstattung vergütungsfrei.

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