Es gibt innerhalb des urheberrechtlichen Zitats nach § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterschiedliche Sachverhalte – für Abbildungen von Werken der bildenden Kunst ist vor allen anderen insbesondere das sogenannte „wissenschaftliche Großzitat“ relevant.
Danach ist die Nutzung eines vollständigen Werkes in einem Text ohne Einwilligung und Vergütungspflicht nur möglich, wenn damit ein Zitatzweck erfüllt ist (d. h., eine bloße Nennung der Quellenangabe ist nicht ausreichend!). Es ist maßgeblich, dass das zitierte Werk als Beleg eigener Ausführungen und als Erörterungsgrundlage dieser dient. Die Wiedergabe der Abbildung soll zur Begründung, zur Vertiefung und zum Verständnis des Dargelegten genutzt werden.
Nicht zulässig ist die Verwendung, wenn die Abbildung lediglich als ein austauschbares Beispiel genutzt wird oder zur Bebilderung allgemein dient. Das Zitat muss in das neue Werk eingearbeitet sein und zwischen beiden Werken soll eine „innere Verbindung“ hergestellt werden. Innerhalb dieser Voraussetzungen ist die aktuelle Berichterstattung vergütungsfrei.
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