Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte verbleiben in aller Regel bei den Urheberinnen und Urhebern selbst und werden von diesen an ihre Rechtsnachfolger*innen vererbt. Bei einem Verkauf gehen die Nutzungsrechte nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Eigentum am Werk an die Käufer*innen über.
Ein regelmäßiges Missverständnis besteht darin, dass Museen oder andere Eigentümer*innen von Werken auch automatisch Nutzungsrechte an diesen einräumen könnten. Dort liegende Rechte beschränken sich aber in der Regel auf die Rechte an der Abbildungsvorlage, also der Fotografie. Dem Fotografen oder der Fotografin stehen die Verwertungsrechte an der Fotografie zu, die er oder sie dem Museum einräumen kann. Davon unberührt bleiben aber bestehende Rechte an dem abgebildeten Kunstwerk.
Nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin treten deren Rechtsnachfolger*innen/Erb*innen an ihre Stelle.