Urheberrechtlicher Schutz besteht nach dem deutschen Urheberrecht für Werke 70 Jahre über den Tod des Urhebers oder der Urheberin hinaus. Eine Lizenzierung ist also erforderlich, solange der Urheber oder die Urheberin des Werkes, das verwendet werden soll, noch nicht länger als 70 Jahre verstorben ist. Die Fristberechnung beginnt dabei erst mit dem auf das Todesjahr folgenden Jahr.
Ein Beispiel: Werke eines im Juli 1960 verstorbenen Urhebers sind bis zum 31.12.2030 geschützt und erst ab dem 01.01.2031 gemeinfrei (d. h., es bedarf zur Verwendung seiner Werke dann keiner Lizenz mehr).
Für Nutzungen in Deutschland ist allein diese Schutzfrist zu beachten. International können Schutzfristen abweichen – diese betreffen allerdings lediglich die dort erfolgenden Nutzungen, für welche die jeweilige Schwestergesellschaft zuständig ist.